Der Bundesrat hat am 07.06.2013 dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters zugestimmt. Danach kann ein biologischer Vater künftig ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann erhalten, wenn noch keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Auskunftsrecht für biologische Väter

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen.

EGMR monierte bisherige Rechtslage

Bisher kam ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter nur in Betracht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall, etwa weil die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, so blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater im konkreten Fall für das Kind förderlich gewesen wäre, blieb dabei unberücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.



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Rechtsanwältin Heike Jez Fachwältin für Familienrecht, Pferderecht in der Anwaltskanzlei Kersting Bochum

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